Satzung Festival4 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Vereinszweck

Der Verein „Festival4” {ausgesprochen: Festival four} mit Sitz in München, Gundermannstr. 28, 80935 München, c/o Dr. Ulrike Keil verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll nach §57 Abs. 1 BGB ins Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, im Besonderen die Pflege der Kammermusik. Im Fokus steht das Streichquartett als „Königsdisziplin der Instrumentalmusik“.

§ 2 Satzungszweck

Der Satzungszweck wirkt verwirklichst insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Der Verein engagiert sich schwerpunktmäßig für die Durchführung und Organisation der Veranstaltungsreihe „Festival4“ mit Auftritten freier etablierte und junger Ensembles sowie anderen ähnlich inhaltlichen gelagerten Veranstaltungen.
b) Dabei fungieren etablierte Ensembles als Mentoren zur Nachwuchsförderung junger Ensembles, u.a. durch gemeinsame Konzertauftritte, Workshops oder Meisterklassen.
c) Durch Konzerteinführungen sowie die Möglichkeit, Workshops und Meisterklassen zu besuchen, sollen auch Laienmusikerinnen und -musiker sowie ein interessiertes Publikum angesprochen werden.
d) In den Programmen und Aktivitäten sollen zeitgenössische Musik, Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und multikulturelle Aspekte berücksichtigt werden.
e) Der Verein unterstützt bei Fragen des Musiklebens und arbeitet mit anderen künstlerischen und pädagogischen Kulturverbänden und -institutionen zusammen.
f) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, neben Eigenbeiträgen öffentliche Zuschüsse und andere Zuwendungen einzuwerben.
g) Der Verein ist Förderverein des VdSQ (Verband der Streichquartette und weiterer Kammermusikensembles e.V.)

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und passiven Mitgliedern:

a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Verwirklichung der in § 1 genannten Vereinsziele unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
b) Fördernde Mitglieder des Vereins werden in die Aktivitäten einbezogen, erhalten dessen Periodika und dürfen an den Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
c) Mitglieder des VdSQ können eine passive Mitgliedschaft beantragen und werden in die Aktivitäten einbezogen, erhalten dessen Periodika und dürfen an den Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt (Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres), durch Ausschluss (nach Beschluss des Vorstands) und bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Bei zweimaliger Nichtbezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags trotz Zahlungsaufforderung, kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Die Vereinsführung beachtet den Grundsatz der zweckgebundenen Datenverwendung und erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten nur für die Zwecke, für die Mitglieder ihre persönlichen Daten mitgeteilt haben. Eine Weitergabe persönlicher Daten an Dritte erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung nicht, sofern dies nicht zur Erbringung der Dienstleistung oder zur Vertragsdurchführung notwendig ist. Auch die Übermittlung an auskunftsberechtigte staatliche Institutionen und Behörden erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten oder wenn der Vorstand durch eine gerichtliche Entscheidung zur Auskunft verpflichtet wird.

Der Verein kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des jährlichen Beitrags von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

Jedes ordentliche Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet. Die Zahlung ist grundsätzlich bis zum 31.02. fällig, bzw. 1 Monat nach Zugang der Aufnahmebestätigung.

Der Vorstand kann Mitgliedern in besonderen sozialen Härtefällen auf begründeten Antrag einen ermäßigten Beitrag und ggf. Beitragsfreiheit gewähren.

Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und passive Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Verbands sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse eingeladen werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf das Datum der Versendung der Einladung an, Aufgabe zur Post oder sonstiges Protokoll der Versendung. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Teilnahme ist auch per Videozuschaltung möglich.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Eine Vertretungsvollmacht kann nur schriftlich einem anderen Vereinsmitglied erteilt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) die Entgegennahme des Finanzberichts
b) die Entgegennahme der Berichte über die Aktivitäten des Vereins
c) die Entlastung des Vorstands
d) die Wahl des Vorstands gemäß der Wahlordnung des Vereins. Eine Wiederwahl ist jeweils zulässig
e) die Festsetzung der Beiträge
f) die Verabschiedung der Wahlordnung
g) die Planung des Arbeitsprogramms
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
i) die Änderung der Satzung

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Personen wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz, eine für den stellvertretenden Vorsitz und eine Person für die Kassenprüfung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Amtsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu seiner Neuwahl weiter, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; für besondere Tätigkeiten können Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
a) die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
b) die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, wozu der Vorstand die Aufgaben und Bereiche auf Vorstandsmitglieder verteilen kann
c) die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Finanzgebarens

§ 13 Beschlussfähigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder schriftlich dem Beschluss zugestimmt hat (Umlaufverfahren).

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Person, die den Vorsitz innehat.

Stimmübertragungen sind nicht möglich.

Beschlüsse des Vorstands sind von der Person, die die Schriftführung übernommen hat, festzuhalten. Die Niederschriften über die Vorstandssitzungen sind von den Personen, die den Vorstand und die Schriftführung übernommen haben, zu unterzeichnen.

§ 14 Vertretung des Vereins

Vorsitzende und Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter bei Verhinderung der Vorsitzenden und nach ihrer Vorgabe vertretungsberechtigt sind.

§ 15 Ausscheiden aus dem Vorstand

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode eine/n Nachfolger/in bestellen. Diese Entscheidung muss der Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt werden.

Bei Nichterfüllung wichtiger Aufgaben, bei fortgesetzter Beeinträchtigung der Vereinsarbeit oder bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied nach seiner Anhörung mit zweidrittel Stimmenmehrheit aus dem Vorstand ausschließen. Der Vorsitzende kann dann gemäß Absatz 1 das Weitere veranlassen.

§ 16 Beiräte und Kuratorium

Der Vorstand kann Mitglieder zu Beiräten/Kuratoriumsmitgliedern ernennen. Der Beirat/das Kuratorium gibt sich selbst eine Verfahrensordnung und berät den Vorstand in allen Belangen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den VdSQ, Verband der Streichquartette und weiterer Kammermusikensembles e.V. (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 204344), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer mit dieser Zielsetzung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Liquidation führt der Vorstand durch.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen.

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