Satzung des Verbands der Streichquartette und weiterer Kammermusik-Ensembles e.V. (VdSQ)

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht München: VR 204344

I. NAME UND ZWECK

§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    „VdSQ Verband der Streichquartette und weiterer Kammermusikensembles
    e.V.”.
  2. Der Verein ist im
    Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und hat seinen Sitz
    in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das
    Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
und Aufgaben des Verbands

  1. Der Zweck des „VdSQ Verband der
    Streichquartette und weiterer Kammermusikensembles e.V.” ist die
    Interessenvertretung des gesamten Spektrums des Musikberufs der
    Kammermusikensembles. Der Verband bezieht Stellung zu Fragen des
    Musiklebens und arbeitet mit anderen künstlerischen und pädagogischen
    Kulturverbänden und -institutionen zusammen.
  2. Aufgaben
    des Verbands sind insbesondere
     
    a)  die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
    Interessen      seiner Mitglieder
    und die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen,
    b)  die Information, Beratung und Förderung seiner Mitglieder,

c) die Veranstaltung von Konzerten,
insbesondere zur Förderung der zeitgenössischen Musik unter besonderer
Berücksichtigung der Komponisten und Interpreten des Verbandes,

d) Vermittlung
und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für junge Musiker und damit
Förderung des künstlerischen Nachwuchses,

e)
Gutachtertätigkeit.

  1. Zur Durchführung dieser
    Aufgaben ist der Verband bestrebt, neben den Eigenbeiträgen (§ 6)
    öffentliche Zuschüsse und andere Zuwendungen zu erhalten.
  2. Angesichts der Bedeutung seiner
    Aufgaben wird sich der Verband für diese durch Öffentlichkeitsarbeit
    gegenüber politischen und behördlichen Institutionen sowie den Medien
    einsetzen.
  3. Der Verband ist selbstlos tätig
    und erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Es darf keine Person durch
    Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

II. ZUGEHÖRIGKEIT ZUM VERBAND

§ 3
Mitgliedschaft

1.    
Voraussetzung
für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist eine Mitgliedschaft in einem
Streichquartett oder einem anderem Kammermusikensemble, das seinen steuerlichen
Sitz in der EU oder dem restlichen Europa hat.

  1. Die Mitgliedschaft als
    förderndes Mitglied kann von natürlichen und juristischen Personen
    erworben werden, die die Zwecke des Verbands unterstützen. Fördernde
    Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Rede-, aber kein
    Stimmrecht; im Übrigen stehen ihnen dieselben Rechte, wie ordentlichen
    Mitgliedern zu.
  2. Über die Aufnahme entscheidet
    das Präsidium des Verbands. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der
    Aufnahmebestätigung des Verbands beim Antragsteller und Entrichtung des
    fälligen Mitgliedsbeitrages.
  3. Der Verband kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die
Mitgliedschaft erlischt

a.    
wenn ein
Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen als ordentliches Mitglied i.S. § 3
Ziff. 1 erfüllt,

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt. Dieser muss dem
    Präsidium des Verbands mindestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres
    schriftlich mitgeteilt werden. Er wird erst zum Schluss des Geschäftsjahres
    wirksam.
  3. durch Ausschluss, wenn ein
    Mitglied den Aufgaben und Interessen des Verbands zuwiderhandelt, den
    Verband schädigt oder sein Ansehen herabsetzt, oder wenn sich
    herausstellt, dass die Bedingungen zur Aufnahme nicht erfüllt waren. Der
    Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums nach Anhörung des
    betreffenden Mitglieds. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung
    an einen von der Mitgliederversammlung gewählten Berufungsausschuss zu.
    Bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und
    Pflichten, sowie die Aufgaben des Mitglieds innerhalb des Verbands.
  4. durch Streichung von der
    Mitgliederliste auf Beschluss des Präsidiums, wenn das Mitglied trotz
    zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
    Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
    zweiten Mahnschreibens drei Wochen verstrichen und die Beitragsschulden
    nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

III. BEITRÄGE


§ 5 Beiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und
    des jährlichen Beitrags von ordentlichen Mitgliedern wird von der
    Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Jedes Mitglied ist
    grundsätzlich zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet. Die Zahlung ist
    grundsätzlich bis zum 31.03. fällig, bzw. 1 Monat nach Zugang der
    Aufnahmebestätigung.
  3. Das Präsidium kann Mitgliedern
    in besonderen sozialen Härtefällen auf begründeten Antrag einen ermäßigten
    Beitrag und ggf. Beitragsfreiheit gewähren.
  4. Ehrenmitglieder und
    Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

IV. ORGANE DES VERBANDS

§ 6 Organe

Die Organe des Verbands sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Präsidium.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
  2. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher durch das Präsidium schriftlich oder auf elektronischem Wege an die letzte dem Präsidium bekannte Adresse eingeladen werden. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf das Datum der Versendung der Einladung an, Aufgabe zur Post oder sonstiges Protokoll der Versendung. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Präsidiumsmitglieder, die nicht ordentliche Vereinsmitglieder sind, sind stimmberechtigt. Eine Vertretungsvollmacht kann nur schriftlich einem Mitglied des eigenen Ensembles gegenüber erteilt werden; damit kann ein Ensemblemitglied max. alle Mitglieder seines Ensembles vertreten. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbands bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a)    die Entgegennahme des Finanzberichts,

b)    die Entgegennahme der Berichte über die Aktivitäten des Verbands,

c)     die Entlastung des Präsidiums,

d)    die Wahl des Vorstandes gemäß der Wahlordnung des Verbands. Eine Wiederwahl ist jeweils zulässig.

e)    die Festsetzung der Beiträge,

f)      die Verabschiedung der Wahlordnung

g)    die Planung des Arbeitsprogramms und Beschlussfassung über einschlägige Anträge,

h)    die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,

i)      die Änderung der Satzung.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Aufgaben von Schriftführer und Schatzmeister können vom Vorsitzenden oder den Stellvertretern übernommen werden.
  2. Die Amtsperiode des Präsidiums beträgt drei Jahre. Das Präsidium führt die Geschäfte bis zu seiner Neuwahl weiter, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.
  3. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich; für besondere Tätigkeiten kann das Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 10 Aufgaben des Präsidium

Die Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere

  1. die Leitung des Verbands nach Maßgabe der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung,
  2. die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, wozu das Präsidium die Aufgaben und Bereiche auf Präsidiumsmitglieder verteilen kann,
  3. die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Finanzgebarens.

§ 11 Beschlussfähigkeit des Präsidiums

  1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
  4. Beschlüsse des Präsidiums sind vom Schriftführer festzuhalten. Die Niederschriften über die Präsidiumssitzungen sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Vertretung des Verbands

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden und nach Vorgabe des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

§ 13 Ausscheiden aus dem Präsidium

  1. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtszeit des Präsidiums aus, kann das Präsidium für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger bestellen. Diese Entscheidung muss der Mitgliederversammlung bei der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt werden.
  2. Bei Nichterfüllung wichtiger Aufgaben, bei fortgesetzter Beeinträchtigung der Verbandsarbeit oder bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Verbands kann das Präsidium ein Präsidiumsmitglied nach seiner Anhörung mit zweidrittel Stimmenmehrheit aus dem Präsidium ausschließen. Der Vorstand kann dann gemäß Absatz 1 das Weitere veranlassen.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 14 Auflösung des Verbands

  1. Die Auflösung des Verbands kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer mit dieser Zielsetzung nach § 7/3 einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Liquidation führt das Präsidium durch, wenn nicht durch die Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden.
  3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen.
  4. Bei Auflösung des Verbands Deutscher Streichquartette e.V. beschließt die Mitgliederversammlung, welcher gemeinnützigen Institutionen der Musikkultur oder Körperschaft das Verbandsvermögen zum Zwecke der Förderung der Musikpflege zuzuführen ist. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht zulässig.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung
tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Die in den
Vertragsbedingungen enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf
die männliche als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf
die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet.

Datum der
Gründungsversammlung: München, 19.03.2012

Datum der
Satzungsänderung: München, 15.02.2020

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